Gesetzliche Anforderungen für Hüpfburgen

Wer Hüpfburgen vermietet oder auf öffentlichen Veranstaltungen betreibt, muss bestimmte gesetzliche Vorschriften einhalten. Diese betreffen die Sicherheit, den Aufbau, die Kennzeichnung sowie die Haftung

1. Technische Normen & Sicherheitsvorschriften

DIN EN 14960 ist die maßgebliche europäische Norm für aufblasbare Spielgeräte. Sie regelt unter anderem:

  • Konstruktion und Sicherheit (z. B. Nähte, Eingänge, Ausgänge)
  • Standsicherheit bei Wind und Wetter
  • Pflichtkennzeichnung (z. B. max. Anzahl der Nutzer, Altersgruppen)
  • Materialanforderungen (z. B. Reißfestigkeit, Entflammbarkeit)
  • Regelmäßige Wartung und Sichtprüfung
Nur Geräte mit CE-Kennzeichnung und Übereinstimmung mit DIN EN 14960 dürfen verkauft oder vermietet werden.

 

2. Bauordnungsrecht (Fliegender Bau)

Je nach Bundesland und Größe kann eine Hüpfburg als fliegender Bau gelten. Für gewerbliche und öffentliche Nutzung gilt:

  • Genehmigungspflicht bei bestimmten Veranstaltungen oder Dauernutzung
  • Meist genehmigungsfrei, wenn:
    • weniger als 5 m hoch
    • nicht dauerhaft aufgestellt
    • nicht fest im Boden verankert

3. Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB)

Der Betreiber ist gesetzlich verpflichtet, die Sicherheit der Nutzer zu gewährleisten. Dazu gehört:

  • Aufbau nach Anleitung und Sicherung gegen Umkippen oder Wegfliegen
  • Dauerhafte Beaufsichtigung durch Erwachsene
  • Abbauen bei Windstärke ab 5 oder schlechtem Wetter
  • Verankerung mit Erdnägeln oder Gewichten

4. Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Das ProdSG schreibt vor, dass gewerblich genutzte Produkte folgende Anforderungen erfüllen:

  • Sichere Konstruktion und Verarbeitung
  • CE-Kennzeichnung
  • Deutsche Gebrauchsanleitung und Sicherheitshinweise
  • Nachweis über Konformität (z. B. Prüfzertifikate)

5. Versicherungspflichten

  • Betriebshaftpflichtversicherung: Für Schäden an Personen oder Sachen durch den Betrieb der Hüpfburg
  • Veranstaltungshaftpflicht: bei öffentlichem Einsatz empfohlen

6. Weitere Empfehlungen

  • Erste-Hilfe-Set und Notfallnummern vor Ort
  • Brandschutzklasse des Materials mindestens B1 (nach DIN 4102)
  • TÜV-Prüfung ist freiwillig, aber signalisiert hohe Qualität